Heinrich von Kleists Lebensspuren (LS 474b)

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Heinrich von Kleists Lebensspuren. Dokumente und Berichte der Zeitgenossen. Neu herausgegeben von Helmut Sembdner. München 1996. [In der Kleist-Literatur üblicherweise mit der Sigle LS und laufender Nummer zitiert.]


Ich kenne den Hrn. v. Kleist persöhnlich nicht, auch nicht die Talente, oder Dienste, durch welche die verewigte Königin Majestät Sich könnte bewogen gefunden haben, den Hrn. v. Kleist so ansehnlich zu unterstüzzen, sondern kann meinerseits nur versichern, daß ich nie einen Groschen an den Hrn. v. Kleist bezahlt, und weniger noch von einer ihm verliehenen Pension jemals etwas gehört habe. Die Fr. Oberhof-Meisterin, Gräfin v. Voß, und die Kammerfrau v. Reinbrecht die ältere, beyde, als näheste Umgehungen der Verewigten, besonders von denen Ausgaben unterrichtet, welche die Hochselige ab und an aus Höchst Ihrer kleinen Privat-Chatoulle machte, erinnern beide ebenfalls Sich nicht, jemals von einer Pension für diesen Hrn. v. Kleist etwas gehört zu haben.

Bei dem allen bin ich weit entfernt die Ansprüche des Hrn. v. Kleist für ungegründet erklären oder die Möglichkeit bestreiten zu wollen, daß die hochseelige Majestät ihm ein, sogar mehreremale Geschenke von 60 Fr. d'or durch die Majorin v. Kleist gebohrene von Gualtieri mag haben verabreichen laßen, ohne daß Frau v. Voß oder Fräulein v. Reinbrecht davon Kenntnis bekommen. Doch behalte ich allerdings und aus mehreren Gründen Bedenken, daß die Verewigte dem Hrn. v. Kleist bestimmt 60 Fr. d'or jährlich als eine förmliche Pension zugesichert habe. …

Wie sollte Ihro Majestät bei diesen detaillierten Äußerungen nicht beygefallen seyn, mir von der bedeutenden Pension des Hrn. v. Kleist Kenntnis zu geben? Warum hätten Ihre Majestät gerade von dieser einzigen Pension ein Geheimnis machen sollen …?

Frau v. Voß und Fräulein v. Reinbrecht sind über diese Ansichten ganz mit mir einverstanden und submissire ich daher, welche Rücksicht Ew. Hochfreyherrliche Excellenz geruhen wollen, den Ansprüchen des Hrn. v. Kleist angedeihen zu laßen, in sofern er nicht eigentl. Beweise beyzubringen vermag.

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